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   BGH, 03.10.1968 - III ZR 16/66   

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https://dejure.org/1968,1189
BGH, 03.10.1968 - III ZR 16/66 (https://dejure.org/1968,1189)
BGH, Entscheidung vom 03.10.1968 - III ZR 16/66 (https://dejure.org/1968,1189)
BGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1968 - III ZR 16/66 (https://dejure.org/1968,1189)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übergang des Anspruchs eines Impfgeschädigten gegen das Land auf Entschädigungsleistungen auf den Sozialversicherungsträger - Anspruch des Impfgeschädigten als ein subsidiär gegebenes Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 51, 3
  • NJW 1968, 2333
  • MDR 1969, 34
  • DB 1968, 1943
  • DÖV 1969, 110
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.02.1956 - III ZR 169/54

    Aufopferungsanspruch und Sozialversicherung

    Auszug aus BGH, 03.10.1968 - III ZR 16/66
    Der Anspruch ist freilich ein Aufopferungsanspruch (vgl. hierzu u.a. BGHZ 45, 58, 76 [BGH 31.01.1966 - III ZR 118/64]; BGH VersR 1963, 330), und der jetzt erkennende Senat hat in BGHZ 20, 81 ausgesprochen, der Aufopferungsanspruch stehe seiner Funktion nach hinter allen übrigem Anspruchsgrundlagen zurück; er hat hieraus, ebenso wie jetzt das Berufungsgericht, gefolgert, der Anspruch entstehe nicht und könne daher nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergehen, soweit dieser dem Impfgeschädigten entsprechende Sozialversicherungsleistungen gewähre.

    Die Entscheidung in BGHZ 20, 81 betrifft aber nur den allgemeinen Aufopferungsanspruch im Sinne von § 75 EinlPrALR und kann nicht unbesehen auf den Anspruch nach §§ 51 ff BSeuchG übertragen werden.

  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BGH, 03.10.1968 - III ZR 16/66
    Der Grundsatz dieser Regelung ist der: Entstehung des Anspruchs und Übergang desselben gehen, wie der Senat des näheren in BGHZ 48, 181 [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66] dargelegt hat, in dem gleichen Akt vor sich; die Schadensersatzforderung entsteht zwar in der Person des geschädigten Sozialversicherten, geht aber unmittelbar mit ihrer Entstehung durch seine Person hindurch auf den Sozialversicherungsträger derart über, daß sich Entstehung und Übergang zeitlich überschneiden.
  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 118/64

    Fehlerhafte Revisionsverwerfung - § 839 BGB; Art. 5 Abs. 5 MRK, Verjährung

    Auszug aus BGH, 03.10.1968 - III ZR 16/66
    Der Anspruch ist freilich ein Aufopferungsanspruch (vgl. hierzu u.a. BGHZ 45, 58, 76 [BGH 31.01.1966 - III ZR 118/64]; BGH VersR 1963, 330), und der jetzt erkennende Senat hat in BGHZ 20, 81 ausgesprochen, der Aufopferungsanspruch stehe seiner Funktion nach hinter allen übrigem Anspruchsgrundlagen zurück; er hat hieraus, ebenso wie jetzt das Berufungsgericht, gefolgert, der Anspruch entstehe nicht und könne daher nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergehen, soweit dieser dem Impfgeschädigten entsprechende Sozialversicherungsleistungen gewähre.
  • BGH, 29.11.1962 - III ZR 110/61
    Auszug aus BGH, 03.10.1968 - III ZR 16/66
    Der Anspruch ist freilich ein Aufopferungsanspruch (vgl. hierzu u.a. BGHZ 45, 58, 76 [BGH 31.01.1966 - III ZR 118/64]; BGH VersR 1963, 330), und der jetzt erkennende Senat hat in BGHZ 20, 81 ausgesprochen, der Aufopferungsanspruch stehe seiner Funktion nach hinter allen übrigem Anspruchsgrundlagen zurück; er hat hieraus, ebenso wie jetzt das Berufungsgericht, gefolgert, der Anspruch entstehe nicht und könne daher nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergehen, soweit dieser dem Impfgeschädigten entsprechende Sozialversicherungsleistungen gewähre.
  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 192/87

    Abtretung von Ersatzansprüchen gegen Dritte im Rahmen der Entschädigung für

    Eine derartige Subsidiarität des Entschädigungsanspruchs ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. auch BGHZ 51, 3, 5/6 zu der Regelung der §§ 51 ff. BSeuchG).
  • BGH, 14.07.1969 - III ZR 158/68

    Unmittelbarer und uneingeschränkter Ersatzanspruch bei Impfschaden -

    Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 3. Oktober 1968 - III ZR 16/66 (= BGHZ 51, 3 = NJW 1968, 2333) dargelegt.

    Vielmehr macht die - in der Entscheidung des Senats in BGHZ 51, 3 im einzelnen wiedergegebene - Entstehungsgeschichte des Gesetzes deutlich, daß allein die Schwierigkeiten, die sich für den Geschädigten selbst bei der Durchsetzung seines Entschädigungsanspruchs ergeben würden, wenn dieser Anspruch entsprechend dem Regierungsentwurf auch im Verhältnis zum Impfgeschädigten als lediglich subsidiärer begründet worden wäre, zu der Gesetz gewordenen Änderung des Entwurfs geführt hauen.

  • BGH, 09.07.1970 - III ZR 245/68

    Geeignetheit des Bundesversorgungsgesetzes als Grundlage für eine Rente für

    Es trifft zu, daß nach ständiger Rechtsprechung der Entschädigungsanspruch aus Aufopferung, jedenfalls soweit er wie hier nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt ist, in der Weise subsidiär ist, als er nicht besteht, soweit die öffentliche Hand bereits anderweit Leistungen zu erbringen hat und erbringt, z.B. aus der Sozialversicherung; insoweit tritt der Aufopferungsanspruch gegenüber diesen anderen Leistungen öffentlicher Einrichtungen zurück (BGHZ 20, 81; 28, 297, 301 [BGH 03.11.1958 - III ZR 139/57]; 51, 3, 5) [BGH 03.10.1968 - III ZR 16/66].
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